Eine Entscheidung des BGH zur Eintragungsfähigkeit wirtschaftlich tätiger Organisation nach § 21 BGB (Urteil vom 16.05.2017 - II ZB 7/16) hat Spielräume zur Rechtsgestaltung von "ideellem Wirtschaften" in Vereinsform aufgezeigt.
Zum Hintergrund (Steudle 2017):
Wegen der Formulierung des § 21 BGB zum sog. „Idealverein“, der „nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet“ ist, besteht oftmals Unsicherheit, ob wirtschaftlich tätige Non-Profit-Organisationen eintragungsfähig sind. So kam es, dass die Registergerichte Eintragungen in diesem Bereich (z.B. bei Projekten gemeinschaftsgetragener Landwirtschaft, Gemeinschafts- oder Dorfläden) vor der BGH-Entscheidung teilweise mit Hinweis auf § 21 BGB abgelehnt hatten. In dem nun entschiedenen Fall ging es um einen Verein, der Kindertagesstätten betreibt und wegen seiner satzungsgemäßen Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist. Der Kita-Verein sollte wegen wirtschaftlicher Zielsetzung aus dem Vereinsregister gelöscht werden.
In seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins – auch in größerem Umfang – die Eintragungsfähigkeit nicht ausschließt. Diese muss allerdings einem „ideellen Hauptzweck“ zu- und untergeordnet sein. Zudem wurde im Urteil erstmals ausdrücklich obergerichtlich festgetellt, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins ein starkes Indiz hierfür ist.
Eine weitere wichtige Feststellung im BGH-Urteil ist, dass ein Verein seinen ideellen Zweck auch „unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten“ (Rn. 30) erfüllen kann. Hieraus folgt, dass uneigennützig wirtschaftenden Unternehmungen auch die Form des Vereins grundsätzlich offensteht. Das Urteil nennt keine allgemeinen Kriterien für die Feststellung des ideellen Charakters von ökonomischer Aktivität. Aus der Indizwirkung der Anerkennung lässt sich aber folgern, dass sich der „eintragungsfähige“ Bereich ideellen Wirtschaftens aus Sicht des BGH offenbar an den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit orientieren soll.
Es ist spannend, welche Kriterien dafür diskutiert werden, wirtschaftliche Aktivitäten zu bestimmen, die unmittelbar ideellen Zwecken dienen, und welche davon die Rechtsprechung akzeptiert.